Zu § 619a BGB
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat wie folgt entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.11.2022 – 3 Sa 204/21):
„Im Falle der Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB die Darlegungs- und Beweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe.“