Zinsforderungen der Urlaubskassen überprüfen lassen!
Macht die Sozialkasse Verzugszinsansprüche aufgrund der Tarifnorm des § 20 Abs. 1 VTV in Höhe von 1 % der Beiträge pro Monat geltend, so muss sie zumindest behaupten, dass der betriebliche Geltungsbereich in Bezug auf den beklagten Betrieb in dem Verzugszinszeitraum eröffnet ist. Das hat das Hessisches Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2023 – 10 Sa 1629/22 SK entschieden.
Tariflich einmal entstandene tarifliche Rechte können nicht wieder untergehen. Dies trifft auf die entstandenen Beitragsansprüche zu. Für den Verzugszinsanspruch ist aber zu berücksichtigen, dass dieser ein Zeitmoment aufweist, d.h., dass stets der zu Grunde liegende Verzugszinszeitraum abgelaufen sein muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Beitragskonto zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit geschlossen wurde. Denn allgemeinverbindliche Tarifverträge über Sozialkassenverfahren wirken nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG analog nach, wenn der Betrieb nicht mehr unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt.
Selbstverständlich prüfen wir nicht nur Zinsforderungen der Urlaubskassen, sondern auch die Beitragsforderungen selbst.