Zeiterfassung mittels Fingerabdrucksensor verstößt gegen den Datenschutz!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin ist der Auffassung, dass die Zeiterfassung mittels Fingerabdruck einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedeutet (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19). Im Leitsatz zu 1. der Entscheidung des LAG heißt es:
Ein biometrisches Zeiterfassungssystem ist in aller Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG.
Ergänzende Hinweise:
Das Urteil kommt nicht überraschend. Die Erfassung der durch Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit mittels sog. biometrischer Daten war schon seit längerem ein Thema, das zu einer kontrovers geführten Diskussion geführt hat. Da die Zeiterfassung auch auf einem anderen, datenschutzrechtlich weniger einschneidenden Weg ohne weiteres möglich ist, dürfte das Urteil des LAG nur schwerlich anzugreifen sein. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Das könnte bedeuten, dass wir noch längere Zeit auf ein höchstrichterliches Urteil warten müssen.