Zeiten des An- und Ablegens von Dienstkleidung einer sog. Politesse, einschließlich etwaiger Wegezeiten, als Arbeitszeit!
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat entschieden (ArbG Köln, Urt. v. 22.07.2020 – 15 Ca 5116/19):
1. Es wird festgestellt, dass die erforderlichen Zeiten des An- und Ablegens der Dienstkleidung für den Dienst der Klägerin als Verkehrsüberwachungskraft bei Dienstantritt in einem Außenbezirk einschließlich der mit dem Umkleiden zusammenhängenden erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten als Bestandteil der von ihr geschuldeten Arbeitszeit vergütungspflichtig sind.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die erforderlichen Wegezeiten der Wege, die die Klägerin von der durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeit dienstkleidungstragend zurücklegt, nachdem sie die von der Beklagten vorgeschriebene Dienstkleidung angelegt hat, um den ihr zugewiesenen Ort der Außendiensttätigkeit aufzusuchen und wieder zum Ort der zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeit zu verlassen, als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu vergüten ist.