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Zahnarzt darf sich „Kinderzahnarzt“ nennen!

Zahnarzt darf sich „Kinderzahnarzt“ nennen!
Aktuelles
09.05.2022

Zahnarzt darf sich „Kinderzahnarzt“ nennen!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich ein Zahn­arzt „Kin­der­zahn­arzt“ nen­nen dürfe, ohne damit die Ver­brau­cher ir­re­zu­füh­ren. Der BGH meint, dass der Ver­brau­cher von einem Kin­der­zahn­arzt le­dig­lich erwarte, dass die Pra­xis kind­ge­recht ein­ge­rich­tet ist und der „Kinderzahnarzt“ be­reit ist, im Rahmen seiner Be­hand­lung auf die be­son­de­ren Be­dürf­nis­se der Kin­der ein­zu­ge­hen (BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 217/20).

Ergänzende Hinweise

Die Entscheidung des BGH ist aus der Sicht betroffener Zahnärzte bzw. Kinderzahnärzte sicherlich sehr erfreulich. Sie trifft aber vermutlich auch die Anbieter von Fortbildungen. Denn nach der Argumentation des BGH dürfte eine gesonderte Fortbildung nicht notwendig sein, um sich Kinderzahnarzt nennen zu dürfen.

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Autor(en)


Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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