Zahnarzt darf sich „Kinderzahnarzt“ nennen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich ein Zahnarzt „Kinderzahnarzt“ nennen dürfe, ohne damit die Verbraucher irrezuführen. Der BGH meint, dass der Verbraucher von einem Kinderzahnarzt lediglich erwarte, dass die Praxis kindgerecht eingerichtet ist und der „Kinderzahnarzt“ bereit ist, im Rahmen seiner Behandlung auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder einzugehen (BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 217/20).
Ergänzende Hinweise
Die Entscheidung des BGH ist aus der Sicht betroffener Zahnärzte bzw. Kinderzahnärzte sicherlich sehr erfreulich. Sie trifft aber vermutlich auch die Anbieter von Fortbildungen. Denn nach der Argumentation des BGH dürfte eine gesonderte Fortbildung nicht notwendig sein, um sich Kinderzahnarzt nennen zu dürfen.