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Zahlung des erhöhtes Parkentgelts auf kostenfreiem Privatparkplatz trotz Bestreitens der Fahrereigenschaft

Zahlung des erhöhtes Parkentgelts auf kostenfreiem Privatparkplatz trotz Bestreitens der Fahrereigenschaft
Aktuelles
12.03.2020

Zahlung des erhöhtes Parkentgelts auf kostenfreiem Privatparkplatz trotz Bestreitens der Fahrereigenschaft

Der BGH hat am 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – entschieden, dass der Betreiber eines kostenfreien privaten Parkplatzes vom Halter des Fahrzeuges, der sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die  Parkplatzbedingungen dort abstellt, ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt verlangen kann, wenn der Halter seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne vorzutragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

Auf dem Parkplatz waren Hinweisschilder aufgestellt, die den Parkplatz als Privatparkplatz ausweisen und die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist. Weiterhin gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 Euro erhoben wird.

Die Beklagte parkte auf diesen Parkplatz und überschritte die Höchstparkdauer und parkte wiederholt unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses.

Die seitens des Parkplatzbetreibers ermittelte Halterin des Fahrzeugs bestritt an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang zwar klargestellt, dass eine Vertragsstrafe allein aus der Haltereigenschaft nicht in Frage kommt und der Halter keinen Schadenersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen schulde.

Allerding muss der Halter im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht gekommen sei. Begründet wird dies damit, dass die darlegungspflichtige Partei (Parkplatzbetreiber) keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung habe, während der Halter alle wesentlichen Tatsachen kenne und es ihm unschwer möglich und zumutbar sei, hierzu näher vorzutragen.

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Sven Merkel
Rechtsanwalt

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