Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung für den Umsatzausfall, der durch das Corona-Virus verursacht wurde?
Betriebsunterbrechungen ziehen immer Umsatzeinbußen für das Unternehmen nach sich. Wer kommt also für die Umsatzeinbußen auf? In Betracht kommen Betriebsunterbrechungsversicherungen bzw. Ertragsausfallversicherungen.
Ziel dieser Versicherung ist die Übernahme des Risikos, das dadurch entsteht, dass aufgrund eines Betriebsstillstandes während eines umrissenen Zeitraums keinerlei Umsatz und damit auch kein Gewinn erwirtschaftet werden kann, zugleich aber eine hohe Fixkostenbelastung des betroffenen Unternehmens besteht.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen setzen voraus, dass die Betriebsunterbrechung auf einen Sachschaden durch eine versicherte Gefahr zurückzuführen ist.
Im Falle einer Betriebsunterbrechung durch den Corona-Virus liegt jedoch grundsätzlich kein Sachschaden vor, da Viruserkrankungen bzw. Pandemien in der Regel nicht zu den versicherten Gefahren gehören. In der Regel gehört zu den versicherten Gefahren der Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge. Zusätzlich werden auch Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität als Gefahren versichert.
Ob im konkreten Fall der Corona-Virus als versicherte Gefahr gilt, muss jedoch letztlich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnommen werden.
Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Lieferant in der Lieferkette ausfällt. Dann wird der Versicherer den Schaden nur übernehmen, wenn der Ausfall auf einen Sachschaden beim Lieferanten zurückzuführen ist.
Die Versicherungswirtschaft reagiert auf den derzeit mangelnden Versicherungsschutz mit dem Angebot neuer Produkte, wonach Sachschäden durch von der Behörde angeordnete Schließungen wegen dem Vorkommnis meldepflichtiger Krankheiten wie dem Corona-Virus als versichertes Risiko ersetzt werden.