Woraus ergibt sich die Pflicht von Eltern untereinander zur Auskunft über Einkommen und Vermögen im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses?
Siehe dazu OLG München, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 UF 813/22 e, NJW-Spezial 2023, 292 [aus den Entscheidungsgründen]:
„(…) Zwar sind im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses auch Eltern untereinander zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet, wenn die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dieser Anspruch folgt jedoch nicht aus § 1605 BGB, da Eltern zwar mit ihren Kindern, nicht aber miteinander verwandt sind. Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, als Folge der besonderen Rechtsbeziehung zwischen Eltern, die ihren gemeinsamen Kindern gleichrangig unterhaltsverpflichtet sind.“