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Wo ist der individuelle Sonderkündigungsschutz für sog. Whistleblower gesetzlich geregelt?

Wo ist der individuelle Sonderkündigungsschutz für sog. Whistleblower gesetzlich geregelt?
Frage der Woche
21.02.2024

Wo ist der individuelle Sonderkündigungsschutz für sog. Whistleblower gesetzlich geregelt?

Siehe dazu § 36 HinSchG:

„(1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

(2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.“

Achtung: Die Vorschrift gilt auch dann, wenn das KSchG (noch) nicht einschlägig ist.

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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