Wirtschaftlicher Totalschaden eines gebrauchten Kraftrads mit behindertengerechter Sonderausrüstung
Das OLG Saarbrücken hat zum Schadensumfang eines gebrauchten Kraftrads mit behindertengerechter Sonderausrüstung wie folgt entschieden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.06.2020 – 4 U 90/19):
1. Beim wirtschaftlichen Totalschaden eines gebrauchten Kraftrads mit behindertengerechter Sonderausrüstung ist der Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnden Preises eines gleichwertigen Fahrzeugs zuzüglich der Kosten der Wiederherstellung einer entsprechenden Sonderausrüstung zu ermitteln.
2. In diesem Rahmen ist eine dem Geschädigten zur Schadensgeringhaltung zumutbare, technisch mögliche Wiederverwendung der unbeschädigten Sonderausrüstung zu berücksichtigen, wenn deren Verbleib am beschädigten Kraftrad sich in Ermangelung eines Marktes jedenfalls nicht werterhöhend auf den Restwert auswirkt.