Wirksame Kündigung trotz falschen Firmenstempels
Das Arbeitsgericht (ArbG) Suhl hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden (ArbG Suhl, Urt. v. 14.08.2024 – 6 Ca 96/24). Trotz der Verwendung eines falschen Firmenstempels hält das Gericht die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für wirksam. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Aussteller der Kündigung mittels einer Kopfzeile und zudem durch das Unterschriftenfeld erkennbar sei.