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Wird bei Bezug von Kurzarbeitergeld der volle Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung vom Arbeitgeber übernommen?

Wird bei Bezug von Kurzarbeitergeld der volle Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung vom Arbeitgeber übernommen?
Frage der Woche
03.04.2020

Wird bei Bezug von Kurzarbeitergeld der volle Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung vom Arbeitgeber übernommen?

Grundsätzlich gilt bei versicherungspflichtig Beschäftigten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zu 50% tragen.

Nach § 257 SGB V haben Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig-gesetzlich krankenversichert sind, Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Der Beitragszuschuss wird in der Höhe gezahlt, der bei Versicherungspflicht des Beschäftigten vom Arbeitgeber zu tragen wäre. Dies ist daher regelmäßig 50% des gesetzlichen Höchstbeitrages.

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld ändert sich dies. Es besteht nach § 249 Abs. 2 SGB V grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des vollen Beitrages zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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