„Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat sich mit einem Fall aus dem Bereich des AGG befasst (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v, 17.10.2023 – 2 Sa 61/23). Im Leitsatz zu 1.) bis 4.) heißt es:
„Enthält eine Stellenausschreibung Formulierungen, insbesondere Anforderungen, die ´auf den ersten Blick´ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, kann dies die Vermutung nach § 22 AGG begründen, der/die erfolglose Bewerber/in sei im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden (BAG, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 406/14 – Rn. 31, juris).
Eine an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zu Grunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 406/14 – Rn. 33, juris).
Entscheidend sind die konkrete textliche Gestaltung sowie die Formulierungen in ihrer Gesamtheit. Dabei ist der Gesamtkontext maßgeblich. Zu berücksichtigen sind die Gesamtformulierung, Stellung der Formulierung im Anzeigentext, ggf. enthaltene Zusätze, der Aufbau. Es verbietet sich, einzelne Worte für sich stehend herauszunehmen.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 – Rn. 29 ff, juris). Es muss tatsächlich ein Schaden eingetreten sein und ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß gegen die DSGVO und dem Schaden bestehen.“
Ergänzende Hinweise
Aus unserer Sicht stellt sich das LAG gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 406/14). Eine Revision lässt das LAG dennoch nicht zu.