Wie wirkt sich Corona auf die Gestaltung getroffener Umgangsregelungen aus?
Grundsätzlich gilt, dass das Umgangsrecht nicht allein wegen der Befürchtung eines Elternteils, das Kind oder sie selbst könnten sich durch das Umgangsrecht des anderen Elternteils theoretisch mit dem Coronavirus (COVID-19) infizieren, verweigert werden darf.
Auch wenn das Kind Erkältungssymptome aufweist, ist dies nicht ausreichend, um eine bestehende Umgangsvereinbarungen auszuhebeln.
Anders kann es sein, wenn der betreuende Elternteil oder auch das Kind zu einer Risikogruppe gehört oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Gesundheitsgefahr aus der Beibehaltung der bisherigen Umgangsregelung ergibt, ersichtlich sind. Ein solcher Anhaltspunkt kann zum Beispiel sein, dass sich ein Elternteil oder das Kind in letzter Zeit in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne dürfen Umgangstermine selbstverständlich nicht stattfinden.
Durch den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder wurde in seiner Pressekonferenz am 20.03.2020 zudem klargestellt, dass alle direkten Wege von einem Elternteil zum anderen zur Gestaltung von Umgang von Ausgangssperren ausgenommen sind. Diese Klarstellung bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass die Kinder, trotz aller Gefahren, weiter das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben.