Wie weit reicht die Pflicht eines Mediziners im Hinblick auf die Auswertung eines Befundes?
Siehe dazu etwa BGH, Urt. v. 26.05.2020 – VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467:
Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss ( Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 284/09 , BGHZ 188, 29 Rn. 11 f. ). Diese Pflicht besteht erst recht dann, wenn, wie bei einem Mammographie-Screening, Zweck der Untersuchung die Früherkennung einer Krebserkrankung ist und es sich um eine im Rahmen der Anamnese nachgefragte und angegebene Auffälligkeit (hier: Mamillenretraktion) handelt, die auf eben eine solche Krebserkrankung hindeuten kann.