Wie viele Stunden darf ein Arbeitnehmer/darf eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit arbeiten?
Die Antwort liefert § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG. Dort ist zu lesen:
„Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.“
Bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit handelt es sich um eine sog. Elternteilzeit.