Wie steht es um die inländische Erbschaftsteuer, wenn ein inländischer Erbe nach italienischem Recht erbt?
Siehe dazu BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 39/19:
„Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.“