Wie ist der Rechtsübergang von Anteilen an einer Personengesellschaft nach dem MoPeG geregelt?
Siehe dazu zunächst § 711 Abs.1 BGB neuer Fassung (= Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter).
Zur Nachfolge von Todes wegen siehe § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB neuer Fassung. Die Rechtsfolgen des Ausscheidens sind in den §§ 135 ff. HGB neuer Fassung kodifiziert. § 177 HGB bleibt gegenüber der bisherigen Gesetzeslage unverändert (= Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben). Bei der GbR wird nach neuem Recht im Todesfall die Fortsetzung der Gesellschaft zum Regelfall (§§ 712, 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB neuer Fassung). Scheidet der letzte Gesellschafter aus, bestimmt § 712a BGB neuer Fassung das liquidationslose Erlöschen der Gesellschaft.