Wie ist der fiktive Restwert eines Kfz zu bestimmen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu einer fiktiven Bestimmung des Restwerts eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten bzw. zerstörten und kaskoversicherten Kraftfahrzeugs entschieden: Urt. v. 14.04.2021 – IV ZR 105/20:
„Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen.“