Wie grenzen sich strafbare Tötung auf Verlangen und straflose Beihilfe zum Suizid voneinander ab?
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 28.06.2022 – 6 StR 68/21 [Leitsatz]
„1. Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid erfordert eine normative Betrachtung.
- Der ohne Wissens- und Verantwortungsdefizit gefasste und erklärte Sterbewille führt zur situationsbezogenen Suspendierung der Einstandspflicht für das Leben des Ehegatten“