Wie grenzen sich ein wirtschaftlicher und ein nicht wirtschaftlicher Verein voneinander ab?
Siehe dazu OLG Celle, Beschl. v. 06.10.2021 – 9 W 99/21:
„Ein (nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannter) Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft (´Dorfkneipe´) bezweckt, ist nicht als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB anzusehen.“
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, also als Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, angesehen werden kann.
a) Der Antragsteller will in erster Linie (…) eine „Dorfkneipe“ erhalten und betreiben. Bei dem Betrieb einer ´Kneipe´, also einer Gastwirtschaft, die hauptsächlich dem Konsum von (alkoholischen und nicht alkoholischen) Getränken dient, handelt es sich jedoch geradezu um den Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 22 BGB. Daran vermag auch die idealisierende – die Bedeutung der vom Antragsteller zu erhaltenden und betreibenden ´Kneipe´ in die Nähe der Daseinsvorsorge rückende – Beschreibung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung des Antragstellers nichts zu ändern.
b) Ein derartiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stünde einer Eintragung des Antragstellers nur dann nicht entgegen, wenn er nicht als Hauptzweck des Vereins, sondern als zulässiger, untergeordneter und lediglich ein Hilfsmittel zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks darstellender Nebenzweck anzusehen wäre, wie bspw. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins.
Der Antragsteller kann sich in dieser Hinsicht indes nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des BGH in den sog. Kita-Beschlüssen berufen. Soweit der BGH in seinen die Betreiber von Kindertagesstätten betreffenden Beschlüssen vom 16. Mai 2017 (…) angenommen hat, dass eine entgeltliche wirtschaftliche und unternehmerische Tätigkeit einen zulässigen Nebenzweck dann darstellen könne, wenn der Verein als solcher steuerlich als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt sei, ist hiervon im Streitfall gerade nicht auszugehen. Der Antragsteller, der keine Kinderbetreuungseinrichtungen, sondern eine Schankwirtschaft betreiben will, ist weder als gemeinnützig anerkannt, noch ist auch nur anzunehmen, dass eine derartige Anerkennung möglich wäre.
Entgegen der Beschwerdebegründung (dort Seite 6, Bl. 44 d. A.) wird die Anerkennung als gemeinnützig vom BGH keineswegs als ´unerheblich´ angesehen, sondern ist vielmehr ´von entscheidender Bedeutung´ (…).
c) Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber infolge der erwähnten Beschlüsse des BGH keine Veranlassung (mehr) gesehen hat, die Regelung des § 22 BGB betreffend den wirtschaftlichen Verein zu lockern (…), vermag dem Eintragungsbegehren des Antragstellers, der gerade kein als gemeinnützig anerkannter Verein ist, deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen.
d) Dass die Satzung des Antragstellers die Ausschüttung eines erwirtschafteten Gewinns an seine Mitglieder nicht vorsieht, vermag eine Gleichstellung mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein nicht zu rechtfertigen. Für die der beantragten Eintragung entgegenstehende Bejahung der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genügt es, dass die Tätigkeit des Vereins auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins gerichtet ist (…). Davon ist im Streitfall schon deswegen auszugehen, weil der bezweckte Erhalt einer Dorfkneipe die Erwirtschaftung der für den Betrieb des Unternehmens benötigten Einnahmen, also vermögenswerter Vorteile, erfordert.“