Wie grenzen sich ein Antrag auf Satzungsänderung und ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem Antrag auf Satzungsänderung voneinander ab?
Siehe dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2021 – 3 Wx 134/21:
„1. Die Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Satzungsänderung und einem Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem Antrag auf Satzungsänderung ist dann, wenn die zur Beurteilung stehenden Anträge dieselbe Satzungsbestimmung und denselben Regelungsgegenstand betreffen, anhand der Zielsetzung der Änderungen vorzunehmen.
- Eine unterschiedliche Zielsetzung setzt voraus, dass beide Anträge in der Sache nicht nebeneinander stehen und nicht gleichzeitig positiv beschieden und umgesetzt werden können.
- Rechtsfolge der rechtswidrigen Zurückweisung eines Änderungs- oder Ergänzungsantrages zu einem Antrag auf Satzungsänderung ist die Unwirksamkeit der beschlossenen Satzungsänderung. Dem Verein bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der in der Zurückweisung des Änderungs- oder Ergänzungsantrages liegende Satzungsverstoß für die beschlossene Satzungsänderung ausnahmsweise nicht relevant gewesen ist.“