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Wie erfolgt die Kürzung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null?

Wie erfolgt die Kürzung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null?
Frage der Woche
22.04.2020

Wie erfolgt die Kürzung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null?

In der derzeitigen Krise, die vielfach mit der Anordnung von Kurzarbeit einhergeht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, für Zeiten, in denen Kurzarbeit Null gearbeitet worden ist, den Jahresurlaub anteilig zu kürzen.  Im Schrifttum wird dies uneingeschränkt bejaht. Die Frage ist nur, wie der gekürzte Urlaub zu berechnen ist.

Problemlos dürfte dies sein, wenn für einen ganzen Monat Kurzarbeit null angeordnet wurde. Dann ist die Kürzung um 1/12 vorzunehmen. Wie sieht es aber aus, wenn nur an 2 Wochen oder nur an einzelnen Tagen Kurzarbeit 0 durchgeführt wurde?

Aus unserer Sicht müssen dann die Gesamtarbeitstage ohne Kurzarbeit den Gesamtarbeitstagen mit Kurzarbeit gegenübergestellt werden und die Urlaubsansprüche entsprechend in Verhältnis gesetzt werden. Hier biete sich als Referenzzeitraum das Kalenderjahr an. Sollte sich bei dieser Verhältnisrechnung im Ergebnis herausstellen, dass eine Kürzung von ungeraden Zeiten erfolgt (z.B. 2,3 Tage), wäre entsprechend der Regelung von § 5 BUrlG aufzurunden (im Beispiel wären es exakt 2,3 Tage, da nur ab 0,5 Urlaubstagen eine Aufrundung erfolgt).

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Autor(en)


Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: jena@etl-rechtsanwaelte.de


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