Widerruf einer Willenserklärung nach § 312b BGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 6.7.2023 – VII ZR 151/22 [Leitsatz]):
„Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.“
Ergänzende Hinweise
Eine Entscheidung, die nicht nur die Herzen von Jurastudenten und Jurastudentinnen, die kurz vor dem Examen stehen, höher schlagen lässt. In der Praxis wird aus der Sicht des Verfassers zu häufig ein Widerrufsrecht angenommen, das es rechtlich nicht gibt.