Wer ist für Beschlussmängelklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH funktionell ausschließlich zuständig?
Siehe dazu KG, Beschl. v. 26.09.2023 – 2 AR 39/23, NJW-Spezial 2023, 753:
„Die bei den Landgerichten eingerichteten Kammern für Handelssachen sind für Beschlussmängelklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG funktionell ausschließlich zuständig. Entsprechende Klageverfahren sind daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen abzugeben, ohne dass es des Antrags einer Partei bedarf.“