Wer ist anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO?
Siehe dazu BGH, Urt. v. 08.03.2022 – VI ZR 1308/20:
„Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist ´anderer Verkehrsteilnehmer´ nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.“
Ergänzende Hinweise
Der BGH gelangt in dem durch ihn nicht abschließend entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass sich derjenige, der sich mit seinem Kfz aus einer Parkbucht heraus auf eine mit zwei Fahrstreifen versehene Straße bewegt, im Falle einer Kollision mit einem Kfz, das von der linken auf die rechte Spur der Straße wechselt, jedenfalls nicht unter Beachtung von § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur anteilig haftet. Der Fall ist zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden.