Wer auffährt, hat (meistens) Schuld!
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M., Urt. v. 09.03.2021 – 23 U 120/20 hat entschieden:
„Steht fest, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs. 3 StVO [= Abstandsgebot bei Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t u.a.] verstoßen hat, bedarf es keines Rückgriffs mehr auf den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis.“
Ergänzende Hinweise
Das OLG hat einem Lkw-Fahrer einen Haftungsanteil von 2/3 zugerechnet, da dieser den durch § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte.