Wenn der neue Einsatzort 500 km entfernt ist kann der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis unbillig sein
Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. Das entschied das LAG Köln am 11.7.2024 – 6 Sa 579/23 -.
Der Fall:
Der Kläger arbeitet seit sieben Jahren bei der Beklagten im Planungs- und Projektmanagement am Standort L. Den Job erledigte er während der vergangenen drei Jahre zu 80 % aus dem Homeoffice. Laut Arbeitsvertrag bezog sich sein Einsatzort auf die gesamte Unternehmensgruppe.
Nach Schließung des Standortes L. versetzte die Beklagte den Kläger an einen 500 km entfernten Einsatzort M. und widerrief die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten. Hilfsweise für den Fall, dass die Versetzung unwirksam sein sollte, kündigte die Beklagte dem Kläger ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, mithin zum 31.5.2023, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen am neuen fortzusetzen. Der Kläger bot im Gegenzug an, seine Tätigkeit im Home-Office fortzusetzen. Die kurzfristige Versetzung sei zudem unzumutbar, da es ihm aus privaten Gründen nicht möglich sei, seinen Lebensmittelpunkt so kurzfristig nach M zu verlagern und eine neue Wohnung zu finden.
Das Arbeitsgericht gab der Klage gegen die Versetzung sowie gegen die hilfsweise erklärte Änderungskündigung statt.
Die Entscheidung:
Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar kann der Arbeitgeber kraft des in § 106 GewO ausdrücklich geregelten Weisungsrechts grundsätzlich einseitig, d.h. auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers und notfalls sogar gegen dessen Willen die Einzelheiten der von ihm im Arbeitsvertrag häufig nur rahmenmäßig versprochenen Dienste in fachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisieren. Der Arbeitgeber muss jedoch bei der Erteilung von Weisungen billiges Ermessen wahren, d.h., die berechtigten Belange der Beschäftigten angemessen berücksichtigen. Der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, muss als Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts dem Erfordernis billigen Ermessens entsprechen. Um eine Versetzung von dort in ein Büro 500 km entfernt als „billig“ i.S.v. § 106 GewO erscheinen zu lassen, hätte es sachlicher Interessen der Beklagten bedurft, die die Interessen des Klägers überwiegen. Solche Interessen ergaben sich hier jedoch nicht.