Wenn der Arbeitgeber entgegen den vertraglichen Absprachen keine Zielvereinbarung für einen Bonus verabredet, droht ihm ein Schadensersatzanspruch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 17.12.2020 – 8 AZR 149/20):
„Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus.“
Ergänzende Hinweise
Das BAG spricht dem klagenden Arbeitnehmer im Grundsatz den höchstmöglichen Bonus zu, kürzte diesen dann aber um 10%. Denn der Arbeitnehmer hätte seinen Arbeitgeber um ein Gespräch für die Zielvereinbarung bitten müssen, sodass ihn nach der Überzeugung des Gerichts ein Mitverschulden in Höhe von 10% trifft. Gerade weil es sich um eine Zielvereinbarung und nicht um eine einseitige Bestimmung von Arbeitgeberseite gehandelt habe, sei es dem Arbeitnehmer zuzumuten gewesen, selbst die Initiative zu ergreifen.