Wenn das Aufsichtsratsmitglied für einen Beratervertrag der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 29.06.2021 – II ZR 75/20, DB 2021, 1733):
„Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113 , 114 AktG .“
Ergänzende Hinweise
Der BGH bestätigt mit seinem Urteil das Ergebnis der Vorinstanz. Nach Meinung des BGH steht der klagenden AG ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von mehr als 61.000,00 EUR gegen ihr früheres Aufsichtsratsmitglied (= Beklagter) zu. Bei dem Geldbetrag handelte es sich um Entgelt, das das Aufsichtsratsmitglied für erbrachte Beratungsleistungen erhalten hatte. In diesem Zusammenhang spielt es nach Einschätzung des BGH keine Rolle in welchem Verhältnis das Beraterhonorar, dessen Zahlung die Klägerin begehrte, zu der Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Beklagten steht. Insoweit heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Ebenso bedarf es entgegen der Revision keiner weiteren Feststellung zu der Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Beklagten bei der D. (neu). Der entsprechend anzuwendende § 115 AktG sieht für die von ihm geregelten Umgehungssachverhalte gerade keine Geringfügigkeitsgrenze vor. Nach Sinn und Zweck der §§ 113 , 114 AktG kommt es bei einem gesetzlichen Vertreter des Vertragspartners der Aktiengesellschaft, welcher ein erfolgsunabhängiges bzw. tätigkeitsbezogenes Festgehalt bezieht, auch nicht auf das Verhältnis der Aufsichtsratsvergütung zu dem genehmigungspflichtigen Beraterhonorar des von ihm vertretenen Vertragspartners, dem das Honorar allein zufließt, an.“