Startseite | Aktuelles | Wem steht beim Vertrag zugunsten Dritter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu?

Wem steht beim Vertrag zugunsten Dritter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu?

Wem steht beim Vertrag zugunsten Dritter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu?
Frage der Woche
15.02.2023

Wem steht beim Vertrag zugunsten Dritter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Dezember 2022 mit einer Frage aus dem Bereich des allgemeinen Schuldrechts zu befassen (BGH, Urt. v. 09.12.2022 – V ZR 68/22). Es ging um den Vertrag zugunsten Dritter. In seiner Entscheidung beantwortet der BGH die in der Überschrift aufgeworfenen Frage. Im Leitsatz zu 2.) heißt es wörtlich:

„a. Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist.

  1. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.“
Suchen
Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Weitere interessante Artikel