Wem stehen bei einer Klage auf Zahlung der Mietkaution die Prozesszinsen zu?
Siehe dazu AG Dortmund, Beschl. v. 26.09.2018 – VIII ZR 290/18, NZM 2019, 91
„Klagt der Vermieter die vereinbarte Mietsicherheit ein, muss der Mieter gem. § 291 BGB Prozesszinsen zahlen, auch wenn dem Vermieter kein Verzugsschaden entstanden ist, da die aus der Kaution erwirtschafteten Zinsen unabhängig von ihrer Höhe dem Mieter zustehen.“
Zu dieser Frage hat sich auch Drasdo in NJW-Spezial 2022, 609 sowie in NJW-Spezial 2018, 707 geäußert.