Welcher Vertragsart unterfällt ein Gerüstbau- und Überlassungsvertrag?
Siehe dazu OLG Nürnberg, Urt. v. 29.04.2021 – 13 U 2800/19, NJW-Spezial 2021, 590 [Leitsatz zu 1.]:
„Ein Gerüstbau- und -überlassungsvertrag, aufgrund dessen ein Gerüst nicht nur vermietet, sondern ein individuell bemessenes und zusammengestelltes Gerüst montiert, am Gebäude fest verankert und wieder demontiert wird sowie der Gerüstbauer in eigener Verantwortung über die Art der Gerüstgruppe und die Konstruktion im Einzelnen entscheidet, ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.“