Welche Rechtsnatur besitzt ein Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten?
Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt geäußert (BGH, Urt. v. 04.11.2020 – XII ZR 104/19, NJW-RR 2021, 12 = L&L 2021, 584 [aus den Entscheidungsgründen]):
„Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vertrag über die Aufstellung eines Spielautomaten in einer Gaststätte auch dann nicht der Schriftform nach § 550 BGB (vormals § 566 BGB) bedarf, wenn er auf längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf sogenannte Automatenaufstellverträge. Bei diesem – im Gesetz nicht gesondert geregelten – Vertragstyp handelt es sich um einen Gestattungsvertrag eigener Art, der durch mietrechtliche Elemente charakterisiert wird, aber auch eine besondere personenbezogene Prägung aufweist (BGHZ 47, 202 = NJW 1967, 1414, 1415 f. und BGH Urteil vom 15. März 1978 – VIII ZR 254/76 – NJW 1978, 1155, 1156 mwN). Wesentliches und charakterisierendes Merkmal des Automatenaufstellvertrags ist die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb eines anderen zum gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner und nicht die einen Mietvertrag kennzeichnende entgeltliche Gewährung des Gebrauchs der Aufstellfläche für den Automaten (BGHZ 47, 202 = NJW 1967, 1414, 1415 f.; BGH Urteil vom 15. März 1978 – VIII ZR 254/76 – NJW 1978, 1155, 1156; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Juli 2002 – XII ZR 86/01 – NJW 2002, 3322, 3323). Hiervon unterscheidet sich jedoch der vorliegende Vertrag, bei dem sich die Verpflichtung des Vermieters darauf beschränkt, dem Automatenaufsteller gegen ein monatliches Entgelt eine Teilfläche der von ihm gemieteten Räumlichkeiten zur Aufstellung des Geldautomaten zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird der Vertrag durch die typischen mietvertraglichen Hauptleistungspflichten der Überlassung des Mietobjekts zur vertragsgemäßen Nutzung gegen Zahlung eines Entgelts (§ 535 Abs. 1 und 2 BGB) geprägt. Auf den mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossenen Vertrag findet daher gemäß § 578 Abs. 2 BGB das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB Anwendung (vgl. Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 14. Aufl. § 578 BGB Rn. 3; Guhling/Günter/Stroyer Gewerberaummiete 2. Aufl. § 578 BGB Rn. 2; MünchKommBGB/Artz 8. Aufl. § 578 Rn. 3).“