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Weiterhin kein Branchenmindestlohn im Baugewerbe für Außenseiter!

Weiterhin kein Branchenmindestlohn im Baugewerbe für Außenseiter!
Aktuelles
11.05.2023

Weiterhin kein Branchenmindestlohn im Baugewerbe für Außenseiter!

Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe ist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten und hat nach fast 25 Jahren die Pflicht nicht tarifgebundener Baubetriebe zur Zahlung des tariflichen Branchenmindestlohnes (Lohngruppe 1 und 2 (nur West)) beendet. Seit dem 1. Januar 2022 gilt für diese Betriebe nur noch der gesetzliche Mindestlohn.

Der Schiedsspruch im Schlichtungsverfahren zum Bau-Mindestlohn am 24. März 2022 wurde von der Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes) abgelehnt. Dies gilt bis heute.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Neuabschlüsse von Arbeitsverträgen in der Baubranche zu den Bedingungen des gesetzlichen Mindestlohns möglich, wenn die Betriebe nicht tarifgebunden sind.

Altverträge unterliegen jedoch der Nachwirkung des für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn-Tarifvertrages. Denn § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes gilt entsprechend auch für die Allgemeinverbindlicherklärung. Danach gelten die Tarifnormen für Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrags begründet worden sind, auch nach dem Ende des Tarifvertrags weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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