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Wechsel PKV in GKV – Ausschluss der Aufnahme in die GKV ab dem 55. Lebensjahr verfassungsgemäß

Wechsel PKV in GKV – Ausschluss der Aufnahme in die GKV ab dem 55. Lebensjahr verfassungsgemäß
Aktuelles
07.10.2024

Wechsel PKV in GKV – Ausschluss der Aufnahme in die GKV ab dem 55. Lebensjahr verfassungsgemäß

Der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erscheint oft einfach und übersichtlich. So wird nicht selten die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung als einfache Variante des Wechsels PKV in GKV im Internet dargestellt. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Die zunehmenden gerichtlichen Klageverfahren vor den Sozialgerichten von Personen, die in die GKV wechseln möchten, sprechen eine andere „Sprache“.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 30.7.2024 –  L 10 KR 157/24 – zum Wechsel PKV in GKV festgestellt:

„(…) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt. Sie folgt insoweit dem bereits vom Sozialgericht in Bezug genommenen Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Kläger war seit 1993 als Schauwerbegestalter selbstständig und privat krankenversichert. Er nahm zum 01.01.2022 eine Beschäftigung auf. Seine selbstständige Tätigkeit übt er daneben weiter aus. Sein Arbeitgeber meldete ihn zur Sozialversicherung an. Die Krankenkasse lehnte ein Aufnahme des Klägers ab, da er sein 55. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Der Kläger machte einen Verfassungsverstoß geltend. Durch den unbedingten Ausschluss aus der GKV sei sein soziokulturelles Existenzminimum unmittelbar gefährdet. Das Gesetz sehe nicht einmal Härtefallregelungen oder zumindest Einzelfallentscheidungen vor. Eine Rückkehr in die GKV sei für ihn nur noch durch Heirat oder durch Bankrott möglich.

Das Sozialgericht und auch das LSG wiesen die Klage ab. Der Ausschluss ab dem 55. Lebensjahr dient der finanziellen Stabilität der GKV. Es soll vermieden werden, dass Personen, sich in jungen Jahren in der PKV versichern, im Alter wieder in die GKV wechseln und dieser damit einseitig höhere Risiken aufbürden. Die Leistungsausgaben für ältere Versicherte übersteigen regelmäßig deren Beiträge. Bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der GKV handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang. Der Gesetzgeber kann daher den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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