Was versteht man unter einer Verdachtsabmahnung?
Hierbei handelt es sich um eine arbeitgeberseitige Abmahnung, die sich nicht auf eine konkrete Tat bzw. Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bezieht, vielmehr den Verdacht einer vom Arbeitnehmer etwaig zu verantwortenden Pflichtverletzung zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung lehnt eine Verdachtsabmahnung ab (siehe dazu etwa LAG Hessen, Urt. v. 24.01.2014 – 14 Sa 776/13 und LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.12.2019 – 7 Sa 35/19).
LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O. [Entscheidungsgründe]:
„Eine Abmahnung setzt einen objektiv gegebenen Pflichtverstoß, nicht aber vorwerfbares Verhalten des Empfängers voraus. Sie muss ein konkret als Pflichtverletzung abgrenzbares Geschehen bezeichnen. Dabei müssen sich die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann (BAG 27. November 2008 – 2 AZR 675/07 – Rn. 21; ErfK-Niemann, 20. Aufl. 2020, § 626 BGB Rn. 31). Eine Verdachtsabmahnung gibt es nicht, denn der Verdacht einer Pflichtverletzung kann nicht unter Kündigungsandrohung gerügt werden.“
Im Schrifttum wird vereinzelt die Auffassung vertreten, ein Verdachtsabmahnung sei rechtlich anzuerkennen (siehe etwa Baumgarten, DB 2021, 1875 ff.).