Was versteht man unter einer unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO)?
Siehe dazu OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2021 – I-7 U 33/20:
„Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den objektiv gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus.“