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Was versteht man unter einem Praktikum im Sinne des MiLoG?

Was versteht man unter einem Praktikum im Sinne des MiLoG?
Frage der Woche
14.06.2021

Was versteht man unter einem Praktikum im Sinne des MiLoG?

Siehe dazu BAG, Urt. v. 18.11.2020 – 5 AZR 103/20, NJW 2021, 1259 [Leitsatz]:

„Anpassungsqualifizierungen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind keine Praktika im mindestlohnrechtlichen Sinne. Sie unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes.“

In den Entscheidungsgründen heißt es sodann:

„Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG enthält für das Mindestlohngesetz eine Legaldefinition der Praktikantenstellung, die sich an die Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (iF Qualitätsrahmen EU) anlehnt (BT-Drs. 18/2010 (neu) S. 24; BAG 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 – Rn. 22 mwN, BAGE 153, 286). Nach dem dortigen Erwägungsgrund 27 sind Praktika als bezahlte oder unbezahlte Arbeitserfahrung von begrenzter Dauer zu verstehen, die eine Lern- und Ausbildungskomponente aufweist mit dem Ziel, praktische und berufliche Erfahrungen zu sammeln und so die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in reguläre Beschäftigung zu erleichtern.“

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Autor(en)


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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