Was regelt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zu einem dauerhaften Aufenthalt?
Für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung bzw. Hochschulabschluss ergeben sich mit dem FEG auch neue Regelungen bezüglich der Niederlassungsfreiheit. Demnach können diese Personengruppen nach vier Jahren Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis und damit ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erlangen (§ 18c Abs. 1 AufenthG n. F.). Vorausgesetzt ist, dass die Fachkraft aus dem Drittstaat
- die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 beherrscht und
- seit 48 Monaten Beiträge zur Rentenversicherung einzahlt.
Zudem müssen die Voraussetzungen beachtet werden, die auch bei der Grundnorm der Niederlassungserlaubnis in § 9 Abs. 2 AufenthG n. F. gelten.