Was passiert nach dem reformierten Recht der GbR nach dem MoPeG, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet?
Siehe dazu § 712a BGB n. F.:
„(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.“
712a BGB n. F. regelt erstmalig die rechtlichen Folgen, wenn der vorletzte Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR oder OHG ausscheidet.