Was passiert arbeitsrechtlich, wenn die Corona-App eine mögliche Infektion meldet und das Gesundheitsamt eine Absonderung nach IfSG anordnet?
In einem solchen Fall gilt zusammengefasst Folgendes:
- Die Absonderung nach §§ 28 ff. IfSG führt arbeitsrechtlich dazu, dass dem Arbeitnehmer während der Zeit der Absonderung die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist; mithin entfällt seine Pflicht zur Arbeit (vgl. § 275 Abs. 1 BGB), eine Kündigungsmöglichkeit seitens der Arbeitnehmers besteht grundsätzlich nicht. Ggf. besteht die Möglichkeit, die Arbeit im Homeoffice zu leisten.
- Die Pflicht zur Lohnfortzahlung entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB.
- § 616 BGB ist nach unserer Auffassung nicht maßgeblich (kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, sondern objektives Leistungshindernis); ggf. ist die Bestimmung des § 616 BGB aber durch wirksame Vereinbarung ohnehin ausgeschlossen.
- Der Arbeitgeber hat für die Zeit der durch die Behörden angeordneten Maßnahme, maximal für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgelts zu leisten; auf Antrag ist dieses von der Behörde zu erstatten (Einzelheiten: § 56 IfSG)