Was ist unter einem „Mitarbeiterexzess“ zu verstehen?
Ein „Mitarbeiterexzess“ wird angenommen, wenn Arbeitnehmer sich außerhalb ihres arbeitsvertraglich vorgesehenen Aufgabenbereichs aufhalten und objektiv betrachtet nicht mehr für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber tätig sind.
Das Sozialgericht Schwerin hat mit Urteil vom 14.06.2023 – S 6 KA 15/20 – das strafrechtliche Handeln einer ehemaligen Praxisangestellten als sog. Mitarbeiterexzess eingeordnet und die Haftung des Vertragsarztes für das deliktische Handeln der Praxisangestellten im Umgang mit Medikamentenverordnungen/Rezepten in dem konkreten Fall verneint.
In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:
„Das strafrechtliche Handeln der ehemaligen Praxisangestellten des Beigeladenen zu 2. ist als sog. Mitarbeiterexzess einzuordnen. Ein Mitarbeiterexzess wird angenommen, wenn Arbeitnehmer sich außerhalb ihres arbeitsvertraglich vorgesehenen Aufgabenbereichs aufhalten und objektiv betrachtet nicht mehr „für den Arbeitgeber tätig sind“. Strafrechtlich verurteilt wurde die ehemalige Praxisangestellte S. u.a. deshalb, weil sie 101 Genotropinrezepte (22 Rezepte zulasten der Klägerin) für Patienten ausstellte und in der Apotheke einlöste, die entweder gar nicht von dem Beigeladenen zu 2. behandelt worden waren oder aber jedenfalls nicht mit Genotropin®-Verordnungen. (…)
Dem Beigeladenen zu 2. ist ein schuldhafter Pflichtverstoß nicht vorzuwerfen, weshalb es an den Voraussetzungen für die Feststellung eines sonstigen Schadens fehlt und gegen ihn auch keine Regressfestsetzung durch den Beklagten zulässig ist.(…).“