Was ist mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei der Einführung von Kurzarbeit wegen des Coronavirus?
Selbst wenn individualvertraglich wirksam vereinbart ist, dass Kurzarbeit eingeführt werden kann, ist zwingend zu beachten, dass die Einführung von Kurzarbeit auch der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt, § 87 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Wird dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht berücksichtigt oder missachtet, ist die Anordnung von Kurzarbeit unwirksam, der Arbeitnehmer behält dann seinen vollen Vergütungsanspruch.