Was gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben?
Siehe dazu etwa LAG Hamm, Urt. v. 29.11.2022 – 6 Sa 202/22 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Die Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bedingt nicht die Unwirksamkeit der Abrede, sondern führt dazu, dass nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt (BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12, juris Rn. 24; iE ebenso Boecken in Boecken/Joussen, § 12 TzBfG, 6. Aufl. 2019, Rn. 22; Heyn in Meinel/Heyn/Herms, 6. Aufl. 2022, TzBfG § 12 Rn. 36-36b; Uffmann/Kredig, NZA 2020, 137,141).“
Ergänzender Hinweis:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten in dem durch das LAG Hamm entschiedenen Fall eine Arbeit auf Abruf vereinbart.