Was gilt, wenn aufgrund einer Meldung durch die Corona-App die Gesundheitsbehörde eine Empfehlung ausspricht, dass sich der Arbeitnehmer absondert?
Fehlt es an einem Verwaltungsakt seitens einer Gesundheitsbehörde und empfiehlt diese dem Arbeitnehmer lediglich, sich abzusondern, wird es rechtlich und insbesondere arbeitsrechtlich schwierig. Im Wesentlichen gilt:
- Es besteht weder ein Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich in Quarantäne zu begeben, noch ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.
- Der Arbeitgeber ist unabhängig von allem an öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorgaben sowie eine zivilrechtliche Fürsorgepflicht gebunden (§ 241 Abs. 2, § 618 BGB) und muss daher Infektionsrisiken so gut wie möglich und soweit zumutbar vermeiden.
- Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nach vorstehendem Absatz nicht nach, kommen Leistungsverweigerungsrechte oder auch Zurückbehaltungsrechte betroffener Arbeitnehmer in Betracht.
- Alle weiteren rechtlichen Gesichtspunkte sind abhängig vom Einzelfall.