Wann verjährt ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“?
Siehe dazu BGH, Urt. v. 27.10.2022 – I ZR 141/21:
„Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.“
Ergänzende Hinweise
In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um eine Vertragsstrafe wegen Urheberrechtsverstoßes. Kläger war ein Berufsfotograf. Die Vorinstanz hatte den Fall anders beurteil und auf Verjährung erkannt.
Siehe auch den Link zur Kanzlei für Fotorechte.