Wann muss ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden?
Diese Frage kann nicht pauschal mit einem Satz beantwortet werden. Siehe dazu etwa ein Beschluss des Bundeverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2022 (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2022 – 9 BN 4/21). Im Leitsatz heißt es:
„Ein weiteres Sachverständigengutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn das Gericht den Ergebnissen eines vorhandenen Gutachtens nicht in vollem Umfang folgen will. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung geeignet und ausreichend ist.“