Wann beginnt die Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers, wenn der Erbbauberechtigte gegen seine Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks verstößt?
Siehe dazu BGH, Urt. v. 20.10.2023 – V ZR 205/22, NJW-Spezial 2024, 227 [Leitsatz]:
„Verstößt der Erbbauberechtigte gegen seine im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks, so beginnt die Verjährung des für diesen Fall vereinbarten Heimfallanspruchs des Eigentümers nicht zu laufen, solange die Pflichtverletzung andauert.“