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Wann beginnt die Jahresfrist beim Verzicht auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 75a HGB)?

Wann beginnt die Jahresfrist beim Verzicht auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 75a HGB)?
Frage der Woche
15.11.2021

Wann beginnt die Jahresfrist beim Verzicht auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 75a HGB)?

Siehe dazu unter anderen LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.12.2016 – 5 Sa 1620/16:

„Gem. § 75 a HGB kann der Prinzipal gegenüber dem Handlungsgehilfen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung frei wird. Diese Vorschrift gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Vorliegend haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 01.09.1997 unstreitig ein Wettbewerbsverbot mit Entschädigung i. S. d. §§ 74 ff. HGB vereinbart. Die Beklagte hat am 07.09.2015 schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Sie wurde daher mit Ablauf eines Jahres seit dieser Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei.

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Entgegen Auffassung der Klägerin folgt aus § 75 a HGB hingegen nicht, dass die Beklagte erst mit Ablauf eines Jahres seit der mit Ablauf des 31.01.2016 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien von der Verpflichtung zur Zahlung eine Karenzentschädigung frei wird. Das ergibt sich bereits unzweifelhaft aus dem Wortlaut von § 75 a HGB. Aus diesem folgt, dass die Jahresfrist, nach deren Ablauf die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung erlischt, mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung Prinzipals beginnt, in welcher dieser auf das Wettbewerbsverbot verzichtet (BAG v. 19.01.1978 – 3 AZR 573/77, Rz. 34; BAG v 23.11.2004 – 9 AZR 595/03 Rz. 26).

Die Klägerin nennt keine Gründe, die es gebieten, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auszulegen. Gründe, die eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung gebieten, trägt die Klägerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere gebieten verfassungsrechtliche Gründe nicht, dem Handlungsgehilfen trotz des mit Beendigung des Dienstverhältnisses eintretenden Wegfalls der Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen eine Karenzentschädigung für die Dauer von mindestens einem Jahr zu garantieren.

Sinn und Zweck der Vorschrift bieten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine Auslegung entgegen ihrem Wortlaut. Der Zweck der in § 75 a HGB vorgesehenen Jahresfrist liegt nämlich darin, dem Handlungsgehilfen einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, in dem er sich im Hinblick auf Erwerbstätigkeiten nach Ablauf des Dienstverhältnisses auf die mit Wegfall des ursprünglich vereinbarten Wettbewerbsverbots eingetretene Änderung der Rechtslage einstellen kann (Ebenroth u.a., Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 75 a HGB, Rz. 14; Boecken u.a., Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage, § 75 a HGB, Rz. 7). Für diesen Regelungszweck ist es unerheblich, ob innerhalb der Jahresfrist das Dienstverhältnis mit dem Prinzipal noch besteht. Die Karenzentschädigung stellt, wie sich aus § 74 Abs. 2 HGB entnehmen lässt, grundsätzlich eine Gegenleistung für die vom Handlungsgehilfen übernommene Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb im nachvertraglichen Zeitraum dar. Entfällt diese Verpflichtung, lässt sich die Aufrechterhaltung der Entschädigungsverpflichtung nur noch damit rechtfertigen, dass der Handlungsgehilfe bis zur Verzichtserklärung nicht mit der Zulässigkeit von Wettbewerbshandlungen im nachvertraglichen Zeitraum rechnen konnte und deshalb bei der Planung und Vorbereitung der Aufnahme einer nachvertraglichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Je länger der Zeitraum zwischen Verzichtserklärung und Ende des Dienstverhältnisses ist, desto weniger schwer wiegt dieser Nachteil. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass nach Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung keine entschädigungswürdigen Nachwirkungen des entfallenen Wettbewerbsverbots mehr anzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit dem Prinzipal während dieser Frist noch bestanden hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und der in ErfKomm-Oetker, § 75 a HGB, Rz. 4 vertretenen Auffassung ergibt sich Abweichendes auch nicht aus den Urteilen des BAG v. 25.10.2007 (6 AZR 662/06, Rz. 26 f.) und v. 17.02.1987 (3 AZR 59/86, Rz. 10). In beiden Entscheidungen hat das BAG nicht den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass die in § 75 a HGB geregelte Jahresfrist abweichend vom Wortlaut erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt.

Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das BAG in keiner der beiden Entscheidungen ausführt, dass – und aus welchen Gründen – es Anlass gebe, § 75 a HGB entgegen seinem auch nach Auffassung der Klägerin ´klaren Wortlaut´ in dem von der Klägerin vertretenen Sinne auszulegen, in welchem Falle für das BAG zudem dann auch noch auszuführen gehabt hätte, warum dieser Auslegung die beiden Entscheidungen jeweils vorhergehenden Urteile vom 19.01.1978 (3 AZR 573/77, Rz. 34) und vom 23.11.2004 (9 AZR 595/03, Rz. 26) nicht entgegenstünden bzw. dass an den darin aufgestellten Grundsätzen nicht festgehalten werde.

Soweit in der Entscheidung vom 25.10.2007 darauf abgestellt wird, der Verzicht bewirke, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Unterlassung von Wettbewerb für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ´sofort´ ende, der Arbeitgeber aber noch für die ´Dauer eines Jahres´ zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet bleibe (Rz. 26), lässt sich dem zudem nicht entnehmen, die ´Dauer eines Jahres´ beginne in jedem Falle mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da die mit Verzichtserklärung eintretende sofortige Beendigung des Wettbewerbsverbots besonders hervorgehoben wird, folgt aus dem Zusammenhang der sodann erwähnten ´Dauer eines Jahres´ hierzu, dass auch diese mit dem sofortigen Ende des Wettbewerbsverbots beginnt. Dass das Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB erst ab Vertragsbeendigung einzuhalten ist, ändert nichts daran, dass der Handlungsgehilfe bereits vor Vertragsbeendigung mit ´sofortiger´ Wirkung von ihm befreit werden kann. Denn es handelt sich sowohl bei dem Wettbewerbsverbot als auch bei der Verpflichtung zur Zahlung von Karenzentschädigung um betagte Verbindlichkeiten, die bereits mit ihrer vertraglichen Vereinbarung existent sind und vor dem Eintritt ihrer Fälligkeit beendet werden können.

Soweit in der Entscheidung vom 25.10.2007 ausgeführt wird, der Entschädigungsanspruch bestehe im Falle eines Verzichts nach § 75 a HGB auch dann, wenn der Arbeitnehmer ´innerhalb der Jahresfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses´ eine Konkurrenztätigkeit ausübe (Rz. 26), bezieht sich dies erkennbar auf die Jahresfrist des §75 a HGB, die mit der Verzichtserklärung beginnt und nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene ´Jahresfrist nach Beendigung´. Wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und innerhalb dieser Frist eine infolge des Verzichts zulässige Konkurrenztätigkeit aufnimmt, steht ihm bis zum Ablauf der Frist die Karenzentschädigung zu.

Soweit in der Entscheidung vom 25.10.2007 ausgeführt wird, im Falle des Verzichts nach § 75 a HGB verkürze sich für den Arbeitgeber lediglich die Dauer der Leistungspflicht, kann daraus nicht abgeleitet werden (Rz. 27), das BAG habe angenommen, dass ein vollständiger Wegfall nicht eintreten könne und dass in jedem Falle eine Karenzentschädigung für die Dauer von einem Jahr zu zahlen sei. Eine Verkürzung der Dauer der Leistungspflicht ´auf Null´, die sich bei einem spätestens ein Jahr vor Vertragsbeendigung erklärtem Verzicht ergibt, wird mit dieser Formulierung nicht ausgeschlossen.

Schließlich ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 17.02.1987 (Rz. 10) nichts anderes. Die darin enthaltenen Ausführungen geben den Wortlaut des § 75 a HGB, wonach der Prinzipal mit ´Ablauf eines Jahres´ seit der Verzichtserklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei wird, teilweise wieder, ohne auszudrücken, dass der Jahreszeitraum immer mit Vertragsbeendigung beginne. Die Fallgestaltung, dass der Prinzipal bereits vor Beendigung von der betagten Verbindlichkeit zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei wird, so dass er bei entsprechend frühzeitiger Verzichtserklärung im Ergebnis gar keine Karenzentschädigung zu zahlen hat, wird von diesen Ausführungen mit umfasst. Sie geben gerade nicht wieder, dass der Prinzipal in jedem Falle Karenzentschädigung zu zahlen habe. Dies zeigen auch die Ausführungen, wonach mit dem Zugang des Verzichts auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes feststehe, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb bestehe. Damit wird der Regelungszweck der Jahresfrist angesprochen, der, wie bereits ausgeführt worden ist, von dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig ist. Soweit im Leitsatz der Entscheidung abweichend von der Formulierung unter Rz. 10 der Entscheidungsgründe (´… wird der Arbeitgeber erst mit Ablauf eines Jahres von der Zahlung einer Karenzentschädigung frei …´) ausgeführt wird, der Arbeitgeber sei auch im Falle des Verzichts ´noch für die Dauer eines Jahres zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet´, gibt auch dies nicht wieder, der Arbeitgeber müsse für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung zahlen. Auch im Leitsatz ist die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betagte, aber bereits existente Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung in Bezug genommen worden, zum Beginn des Zeitraums der ´Dauer eines Jahres´ sagt der Leitsatz nichts vom Wortlaut des § 75 a HGB Abweichendes aus.“

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Dr. Stefan Müller-Thele
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